Bei der Ermittlung der Schulweglänge ist die kürzeste zumutbare zu Fuß zurückzulegende Wegstrecke zwischen der Wohnung der Schülerin oder des Schülers und dem Schulgrundstück zugrunde zu legen.
Lässt sich die Länge der Wegstrecke mittels eines elektronischen Rauminformationssystems ermitteln, bedarf es keiner weiteren Beweisaufnahme.
Die Notwendigkeit, erhebliche Höhendifferenzen zu überwinden, ist für die Berechnung der Schulweglänge unerheblich.
VG München, 05.04.2022 - Az: M 3 K 21.2280
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