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Erbeinsetzung auf einem Kneipenblock

Familienrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Ein Testament muss nicht zwingend auf einem weißen Blatt Papier entstehen. Die Nutzung einer ungewöhnlichen Unterlage und die fehlende Bezeichnung als Testament stehen der Einordnung als Testament nicht entgegen.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Verstorben war ein Gastwirt aus Ostfriesland. Seine Partnerin sah sich als Erbin und beantragte die Erteilung eines Erbscheins. Als Testament legte sie dem Gericht einen Kneipenblock vor, den sie im Gastraum hinter der Theke aufgefunden habe. Dort war unter Angabe des Datums und einer Unterschrift auch der Spitzname einer Person (hier „X" genannt) vermerkt. Auf dem Zettel hieß es lediglich „X bekommt alles".

Das Amtsgericht Westerstede sah die Partnerin nicht als Erbin an. Es war der Auffassung, dass nicht sicher feststellbar sei, dass mit dem Kneipenblock ein Testament errichtet werden sollte. Daher fehle der für ein Testament erforderliche Testierwille.

Das Oberlandesgericht Oldenburg gelangte zu einer anderen Bewertung.

Der handschriftliche Text auf dem Zettel sei ein wirksames Testament.

Der Senat war aufgrund der Einzelheiten des Verfahrens überzeugt, dass der Erblasser das Schriftstück selbst verfasst hatte und dass er mit dem genannten Spitznamen allein seine Partnerin gemeint habe. Auch dass der Erblasser mit der handschriftlichen Notiz seinen Nachlass verbindlich regeln wollte, stand für den Senat aufgrund von Zeugenangaben fest. Dass sich die Notiz auf einer ungewöhnlichen Unterlage befinde, nicht als Testament bezeichnet und zudem hinter der Theke gelagert war, stehe der Einordnung als Testament nicht entgegen. Zum einen sei es eine Eigenart des Erblassers gewesen, für ihn wichtige Dokumente hinter dem Tresen zu lagern. Zum anderen reiche es für die Annahme eines Testaments aus, dass der Testierwille des Erblassers eindeutig zu ermitteln sei und die vom ihm erstellte Notiz seine Unterschrift trage. Der Senat stellte die Partnerin daher als rechtmäßige Erbin fest.


OLG Oldenburg, 20.12.2023 - Az: 3 W 96/23

Quelle: PM des OLG Oldenburg

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