Scheidung: unkompliziert, günstig und schnell - ➠ jetzt informierenBei der Zuweisung eines Familienhundes nach der
Trennung der Eheleute analog
§ 1361 a BGB ist oberstes Entscheidungsprinzip das Tierwohl, wobei wichtigstes Kriterium die Frage der Hauptbezugsperson des Hundes ist, gefolgt von der Frage, wer sich am besten um das Tier kümmern kann und schließlich der Frage, wer das artgerechtere Umfeld bieten kann.
Hierzu führte das Gericht aus:
Zwar handelt es sich gem. § 90 a BGB bei einem Hund ausdrücklich nicht um eine Sache im Sinne des Gesetzes. Es ist jedoch in der Rechtsprechung anerkannt, dass die Regelung des § 1361 a BGB dennoch auch auf die Frage der Zuweisung von Haustieren während der Trennungszeit entsprechend anzuwenden ist, wobei jedoch bei der vorzunehmenden Billigkeitsentscheidung Kriterien zugrunde zu legen sind, die dem Umstand Rechnung tragen, dass es sich um ein Lebewesen handelt und dementsprechend Tierwohlkriterien ausschlaggebend sind. Aus der Regelung des § 90 a BGB ergibt sich nach Auffassung des erkennenden Gerichts unmissverständlich das gesetzgeberische Bekenntnis zum ethisch fundierten Tierschutz. Dementsprechend sind bei der im Rahmen des § 1361 a BGB zu treffenden Zuweisungsentscheidung im Falle des Familienhundes insbesondere Aspekte des Tierwohls zu berücksichtigen. Dabei dürfte für den Hund, der sich bekanntermaßen eng an menschliche Bezugspersonen bindet, in erster Linie relevant sein, wer die Hauptbezugsperson des Tieres ist.
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