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Erbscheinantrag: eidesstattliche Versicherung kann auch in beglaubigter Abschrift eingereicht werden

Familienrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Die gemäß § 352 Abs. 3 S. 3 FamFG vorzulegende eidesstattliche Versicherung kann auch in beglaubigter Abschrift eingereicht werden. Die Vorlage einer Ausfertigung ist nicht erforderlich. Den Anforderungen im Erbscheinsverfahren genügen auch beglaubigte Abschriften. Aus §§ 8, 38 BeurkG ergibt sich lediglich, dass die eidesstattliche Versicherung in notarieller Form aufgenommen werden kann. In welcher Form diese eidesstattliche Versicherung dann dem Nachlassgericht vorzulegen ist, ergibt sich aus dem Beurkundungsgesetz aber nicht.

Der Nachweis, dass die eidesstattliche Versicherung vor einem Notar abgegeben wurde, kann daher auch durch beglaubigte Abschrift der notariellen Erbscheinsverhandlung erbracht werden. Der Beglaubigungsvermerk selbst ist eine öffentliche Urkunde. Die beglaubigte Abschrift der öffentlichen Urkunde reicht deshalb für das Erbscheinsverfahren aus. Das Nachlassgericht kann nur den Nachweis fordern, dass der Antragsteller eine eidesstattliche Versicherung mit dem vorgeschriebenen Inhalt vor einem Gericht oder einem Notar abgegeben hat. Das ist aber nicht gleichbedeutend damit, dass das Nachlassgericht die Vorlage einer Ausfertigung der notariellen Verhandlung verlangen könnte. Die beglaubigte Abschrift erbringt den Beweis der Übereinstimmung mit der Urschrift. Der Beweis, dass die Antragstellerin vor einem Notar die nach § 352 FamFG erforderlichen Angaben an Eides Statt versichert hat, ist durch die beglaubigte Abschrift der notariellen Verhandlung voll erbracht.


OLG Oldenburg, 28.02.2019 - Az: 3 W 12/19 (NL)


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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