Geburtsname nach deutschem Recht bei Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Vaterschaftsanerkennung
Familienrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute
Erwirbt ein Kind aufgrund Anerkennung der Vaterschaft durch einen Deutschen nach § 4 Abs. 1 Satz 2 StAG die deutsche Staatsangehörigkeit, führt das Kind - vorbehaltlich einer abweichenden Rechtswahl der Sorgerechtsinhaber - gemäß Art. 10 Abs. 1 EGBGB grundsätzlich einen Geburtsnamen nach Maßgabe deutschen Sachrechts.
BGH, 22.03.2023 - Az: XII ZB 105/22
ECLI:DE:BGH:2023:220323BXIIZB105.22.0
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