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Schulpflichtverletzung in Bayern: Welche Konsequenzen drohen?

Familienrecht Lesezeit: ca. 4 Minuten

Zwar gehören Gebote, für die Einhaltung der Schulpflicht zu sorgen, nach § 1666 Abs. 3 Nr. 2 BGB zu den nach Absatz 1 der Vorschrift zu treffenden gerichtlichen Maßnahmen, wenn das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet wird und die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden.

Die in Bayern verfassungsrechtlich in Art. 129 Abs. 1 BV verankerte Schulpflicht verpflichtet diejenigen, die die Voraussetzungen des Art. 35 Abs. 1 BayEUG erfüllen, die Schule tatsächlich und regelmäßig zu besuchen. Nach dem in Art. 76 Satz 1 Halbs. 1 BayEUG normierten Willen des zuständigen Landesgesetzgebers sind die Erziehungsberechtigten - regelmäßig die Eltern - verpflichtet, für die gewissenhafte Erfüllung der schulischen Pflichten zu sorgen.

Durch Art. 76 Satz 2 BayEUG werden den Erziehungsberechtigten minderjähriger Schulpflichtiger besondere Pflichten auferlegt. Die in Art. 76 Satz 2 BayEUG enthaltenen Verpflichtungen obliegen den Erziehungsberechtigten, solange die Schulpflicht besteht. Der staatliche Bildungs- und Erziehungsauftrag, den die Regelungen des Art. 7 GG verfassungsrechtlich voraussetzen, und die zu seiner Konkretisierung erlassene allgemeine Schulpflicht beschränken in zulässiger Weise das in Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleistete elterliche Erziehungsrecht.

Es ist somit hinzunehmen, dass der Staat seinen verfassungsrechtlichen Erziehungsauftrag nach seinen bildungspolitischen Vorstellungen zu verwirklichen sucht, und dürfen nicht aus den Augen verlieren, das alle Erziehungsmaßnahmen von Staat und Eltern dem gemeinsamen Hauptziel verpflichtet sind, eine eigenverantwortliche, gemeinschaftsfähige Persönlichkeit zu bilden.

Anders als bei einem Eingriff in die elterliche Sorge nach § 1666 BGB, der eine Gefährdung des Kindeswohls oder des Kindesvermögens voraussetzt, sind Maßnahmen, mit denen die Pflichten der Erziehungsberechtigten nach Art. 76 Satz 2 BayEUG durchgesetzt werden sollen, unabhängig davon möglich, ob aus familienrechtlicher Sicht eine Kindeswohlgefährdung vorliegt oder zu befürchten ist.

Die Einhaltung der Schulpflicht sicherzustellen, ist nicht Aufgabe des Familiengerichts, sondern der jeweiligen Schulbehörde. Diese hat in eigener Zuständigkeit zu prüfen, wie sie die Einhaltung einer nicht gewährleisteten Schulpflicht durchsetzt.

Entsprechende Anordnungen sind grundsätzlich ab dem Zeitpunkt möglich, ab dem minderjährige Schulpflichtige mit Wissen der Erziehungsberechtigten widerrechtlich nicht regelmäßig am Unterricht der für sie zuständigen Pflichtschule teilnehmen und/oder die sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen nicht besuchen.


VGH Bayern, 20.07.2023 - Az: 7 CS 23.1036


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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