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Anfechtungsklage gegen Änderung des Nachnamens eines Kindes

Familienrecht Lesezeit: ca. 9 Minuten

Der Kläger wendet sich gegen die Änderung des Nachnamens der Beigeladenen, seiner 2015 geborenen Tochter, die bisher seinen Nachnamen getragen hat.

Die Klage hat in der Berufungsinstanz keinen Erfolg gehabt.

Die Revision gegen das Berufungsurteil hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zugelassen.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Berufungsurteil hat keinen Erfolg.

1. Die Revision ist nicht wegen der geltend gemachten Divergenz gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass die Entscheidung der Vorinstanz auf einem abstrakten Rechtssatz beruht, der im Widerspruch zu einem Rechtssatz steht, den das Bundesverwaltungsgericht, der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder das Bundesverfassungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellt hat.

Zwischen den Gerichten muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines Rechtsgrundsatzes bestehen.

Die Behauptung einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die eines der genannten divergenzfähigen Gerichte aufgestellt hat, genügt den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenzrüge dagegen nicht.

Nach diesem Maßstab wird die von der Beschwerde behauptete Abweichung von den in der Beschwerdebegründung genannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts bereits nicht in der gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderlichen Weise dargelegt.

Die Beschwerde beschränkt sich darauf, die aus ihrer Sicht im vorliegenden Fall maßgeblichen Grundsätze dieser Rechtsprechung darzustellen. Sie arbeitet keinen entscheidungserheblichen Rechtssatz des Verwaltungsgerichtshofs heraus, mit dem dieser von einem den in der Beschwerdebegründung genannten Entscheidungen zu entnehmenden Rechtssatz abgewichen wäre.

Auf die Behauptung, der Verwaltungsgerichtshof habe sein Urteil in Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht mit dem Bestehen einer schweren seelischen Belastung des von der Namensänderung betroffenen Kindes als Folge des bisher geführten Namens, sondern mit einer Belastung der Kindesmutter begründet, kann die Divergenzrüge nicht gestützt werden, da diese Kritik allenfalls auf die richtige Anwendung eines der erwähnten Rechtsprechung entnommenen Rechtssatzes zielt.

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BVerwG, 26.09.2022 - Az: 6 B 17.22

ECLI:DE:BVerwG:2022:260922B6B17.22.0

Vorgehend: VGH Bayern, 03.02.2022 - Az: 5 BV 21.964


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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