Unsere Anwälte lösen Ihre Rechtsfragen   Jetzt Anfrage stellen Bereits 405.761 Anfragen

Zweifelsvorlage des Standesbeamten dient nicht der Klärung abstrakter Rechtsfragen

Familienrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Bei einer Zweifelsvorlage nach § 49 Abs. 2 PStG müssen die Zweifel des Standesbeamten die Vornahme einer konkret zu benennenden Amtshandlung betreffen; das Vorlagerecht dient nicht zur Klärung abstrakter Rechtsfragen durch das Gericht.

Die Vorschrift des § 43 Abs. 1 PStG begründet die Zuständigkeit jedes Standesbeamten, die öffentliche Beglaubigung oder Beurkundung der dort aufgeführten Namenswahlerklärungen vorzunehmen. Jedenfalls dann, wenn der beurkundende Standesbeamte nicht zugleich empfangszuständig im Sinne von § 43 Abs. 2 PStG ist, darf er seine Mitwirkung an der Beglaubigung oder Beurkundung nur ablehnen, wenn die gesetzlich vorgesehenen Gestaltungsmöglichkeiten die angestrebte Rechtsfolge nicht zulassen oder die Erklärung nach der eigenen Überzeugung des Standesbeamten aus anderen Gründen zweifelsfrei unwirksam ist.

Eine analoge Anwendung von Art. 48 EGBGB auf Sachverhalte, in denen ein deutsch-ausländischer Doppelstaater den nach dem Recht des EU-ausländischen Heimatstaats gebildeten Namen nicht während eines gewöhnlichen Aufenthalts in diesem Mitgliedstaat erworben hat, ist nicht möglich.


BGH, 19.10.2022 - Az: XII ZB 425/21

ECLI:DE:BGH:2022:191022BXIIZB425.21.0

Vorgehend: OLG Brandenburg, 28.08.2021 - Az: 7 W 87/21

Martin BeckerHont Péter HetényiDr. Rochus Schmitz

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus Die Welt online 

Fragen kostet nichts: Sie erhalten ein unverbindliches Angebot für eine anwaltliche Beratung.

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.257 Bewertungen)

Vielen Dank für die kompetente und ausführliche Bewertung meines Sachverhalts. Es hat mir sehr weitergeholfen.
Verifizierter Mandant
Mein Anliegen wurde kompetent und schnell bearbeitet. Ganz klare Weiterempfehlung meinerseits.
Verifizierter Mandant