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Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten im Versorgungsausgleich

Familienrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute

Der Ehezeitanteil der Anrechte aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis ist gem. § 44 Abs. 1 VersAusglG nach der in § 40 und § 41 Abs. 2 VersAusglG geregelten zeitratierlichen Methode zu berechnen.

Die Formel zur Berechnung des Ehezeitalters einer Beamtenversorgung lautet:

(Tatsächlich bezogenes/erreichtes) Ruhegehalt x ruhegehaltfähige Dienstzeit in der Ehezeit ./. gesamte (erreichte/erreichbare) ruhegehaltfähige Dienstzeit = Ehezeitanteil des Versorgungsanrechts.

Der Ehezeitanteil der Kindererziehungszeiten hingegen ist nicht nach der zeitratierlichen Methode zu ermitteln, denn sie haben keinen Bezug zur ruhegehaltfähigen Dienstzeit, an die diese Vorschrift anknüpft. Dieser richtet sich danach, inwieweit Kindererziehungszeiten in die Ehezeit fallen.


OLG Nürnberg, 04.04.2022 - Az: 7 UF 208/22

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Erik, Oranienburg

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