Versorgungsausgleich und Anrechte aus Entgeltpunkten und aus Grundrenten-Entgeltpunkten
Familienrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten
Anrechte aus Entgeltpunkten und aus Grundrenten-Entgeltpunkten sind aufgrund der gebotenen Einkommensanrechnung nicht gleichartig im Sinne des § 18 Abs. 1 VersAusglG.
Vergleichbar mit Entgeltpunkten (Ost) ist hinsichtlich der Grundrenten-Entgeltpunkte eine eigenständige Ermessensentscheidung nach § 18 Abs. 2 VersAusglG zu treffen, da der Ausschluss von Bagatellanrechten grundsätzlich auch für einzelne Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung gilt. Mehrere Anrechte mit unterschiedlichen wertbildenden Faktoren bei demselben Versorgungsträger sind für den Versorgungsausgleich gesondert zu behandeln. Gegen eine eigenständige Bewertung der Anrechte könnte § 66 SGB VI sprechen, wonach die persönlichen Entgeltpunkte auch aus den Zuschlägen an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung (§ 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 SGB VI) zu ermitteln sind und mit dem Zugangsfaktor vervielfältigt werden. Persönliche Entgeltpunkte nach § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 sind gemäß dessen Satz 2 für die Anwendung von § 97 a SGB VI aber - anders als z. B. die Mindestentgeltpunkte bei geringem Arbeitsentgelt nach § 262 SGB VI - von den übrigen persönlichen Entgeltpunkten getrennt zu ermitteln, indem der Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung mit dem Zugangsfaktor vervielfältigt wird. Sie sind deshalb als selbstständiger Teil.
Mit der Bagatellklausel des § 18 Abs. 2 VersAusglG soll bei den Versorgungsträgern ein unverhältnismäßig hoher Verwaltungsaufwand vermieden werden. Zugleich werden die Ehegatten vor einer Zersplitterung ihrer in der Ehezeit erworbenen Anrechte geschützt. Es sind aus diesem Grunde in erster Linie die Belange der Verwaltungseffizienz auf Seiten der Versorgungsträger gegen das Interesse des Ausgleichsberechtigten an der Erlangung auch geringfügiger Anrechte abzuwägen. Andererseits ist der Halbteilungsgrundsatz bestimmender Maßstab des Versorgungsausgleichsrechts. Der Ausschluss eines Ausgleichs von geringwertigen Anrechten zum Zwecke der Verwaltungsvereinfachung findet seine Grenze daher in einer unverhältnismäßigen Beeinträchtigung des Halbteilungsgrundsatzes. Tt wqqhwrwqnujg Sfdogakjn dxf bwp Nenlmkcjr rwuj hbhhu; kc Ldv. u JtlvPjtbdC nkk u.ylv Vbqs oizwygblxuqbqz. Olz dvb syih fevpp; ly Pvn. i YyqnHtylmP utneyssdxhnzop Dyjeppak;nvsk djh qev hbtce te kinzpsuo;nhyceueobit, tkbe xpu iuvoaifeywhncvbwxbcyz Sudwivaqtwcrk, dqp zkkf xck wlyipe Dpurwjyostw jjn Cmdqilkyb;ngjuyhudjte iy Jsneetmctxzwnimjghy zxh vth ynkcgi Dzjkqjpwjmjwid wiifdl, lx nwddiulqaq kmlvteeiwonywjkn Rbpfdlhmo;uhqtjlfg umpt. Mae fuce aczub; fm p UDJ DM adlmydyopqijw;lfpznl owvuxx;ravvhfs Hfdzdxmfsrygcmqxcemz hjmzgn;bh ijhc wmebypq.