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Falscher Buchstabe im Geburtenregister: Eltern dürfen den Namen ihres Kindes korrigieren lassen

Familienrecht Lesezeit: ca. 8 Minuten

Maßgeblich für den Vornamen eines Kindes ist die formlose Einigung der Eltern, nicht die Angabe gegenüber dem Standesamt. Beruht der Registereintrag auf einem Schreibfehler der Eltern in der Geburtsanzeige, kann das Gericht die Berichtigung anordnen, wenn es von der Unrichtigkeit der Eintragung überzeugt ist.

Berichtigung des Geburtenregisters wegen Schreibfehlers der Eltern bei Angabe des Vornamens eines Kindes

Eine der Berichtigung fähige Unrichtigkeit des Geburtenregisters kann auch darin liegen, dass die Eltern bei der Anmeldung der Geburt den Namen des Kindes unrichtig angeben. Maßgeblich ist nicht der bei der Anmeldung angegebene Name, sondern der Name, den die Eltern dem Kind tatsächlich gegeben haben. Das ist für offensichtliche Schreibfehler („Wihlem” statt „Wilhelm”) nicht zweifelhaft. Entscheidend ist, welchen Namen die Eltern dem Kind gegeben haben. Die Wahl und Erteilung des Vornamens steht grundsätzlich den Eltern gemeinschaftlich zu. Sie gehört zum Kreis der aus dem Personensorgerecht für das Kind folgenden Rechte und Pflichten der Eltern.

Die Vornamensgebung wird nicht durch Anzeige gegenüber dem Standesbeamten ausgeübt, sondern durch die formlose Einigung der Eltern auf einen Vornamen. Die Anzeige des Namens an den Standesbeamten stellt keine rechtsgestaltende Willenserklärung dar, ihr kommt vielmehr, ebenso wie der Eintragung im Geburtenregister, lediglich deklaratorische Bedeutung zu.

Wann darf ein Registereintrag berichtigt werden?

Ein abgeschlossener Registereintrag darf zunächst in den Fällen des § 47 PStG vom Standesamt selbst berichtigt werden. Außerhalb dieser Fälle erfolgt die Berichtigung nach § 48 Absatz 1 Satz 1 PStG nur auf Anordnung des Gerichts. Den Antrag können nach § 48 Absatz 2 Satz 1 PStG alle Beteiligten stellen, dazu zählen auch die Eltern des Kindes. Voraussetzung ist die Überzeugung des Gerichts, dass die vorhandene Eintragung unrichtig und die beantragte Eintragung richtig ist. An diesen Nachweis sind strenge Anforderungen zu stellen (vgl. OLG Düsseldorf, 20.01.2021 - Az: I-3 Wx 165/19; KG, 06.10.2020 - Az: 1 W 1042/20).

Warum kann der Registereintrag unrichtig sein, obwohl die Eltern ihn angezeigt haben?

Da die Anzeige gegenüber dem Standesamt nur deklaratorische Bedeutung hat, kann der Geburtseintrag auch dann unrichtig sein, wenn die Anmeldung nicht dem wahren Willen der Eltern entspricht. Grundsätzlich kommt daher auch die Berichtigung von Unrichtigkeiten in Betracht, die ihre Ursache in einem Schreibfehler der Eltern in der Geburtsanzeige nach § 18 PStG haben (vgl. OLG Köln, 19.03.2010 - Az: I-16 Wx 5/10).

Sind Buchstaben zulässig, die im deutschen Alphabet nicht vorkommen?

Für die Wahl eines Vornamens bestehen keine gesetzlichen Regelungen, die die Verwendung von Buchstaben ausschließen, die im deutschen Alphabet nicht enthalten sind. Eine Beschränkung ergibt sich lediglich aus § 15 Absatz 3 Satz 1 PStV, der die Erfassung der Beurkundungsdaten in lateinischer Schrift anordnet. Dass diakritische Zeichen nach dieser Norm unverändert wiederzugeben sind, deutet darauf hin, dass keine Beschränkung auf Zeichen der deutschen Sprache besteht. Die Verwendung von Vornamen mit in Deutschland nicht gebräuchlichen Schriftzeichen ist zudem nicht ungewöhnlich. Eine Beschränkung auf die in der nationalen Norm „Regeln für Maschinenschreiben” (DIN 5008) enthaltenen Schriftzeichen besteht mangels gesetzlicher Grundlage nicht. Der Umstand, dass ein Buchstabe im deutschen Alphabet nicht vorkommt, ist daher für die Frage der Berichtigung unerheblich.

Woraus kann auf einen Schreibfehler geschlossen werden?

Die Überzeugung des Gerichts von der Unrichtigkeit der Eintragung kann sich aus einer Gesamtwürdigung der Umstände ergeben, wozu auch eidesstattliche Versicherungen der Eltern zählen. Vorliegend betraf dies einen zweiten Vornamen, der mit einer Cedille unter dem ersten Buchstaben eingetragen worden war. Dieser Vorname war nach den Feststellungen des Gerichts in dieser Schreibweise in keiner Sprache als Vorname gebräuchlich, während die Schreibweise ohne Cedille ein in mehreren Sprachräumen gängiger Vorname ist. Spricht nichts dafür, dass die Eltern einen in keiner Sprache gängigen Vornamen wählen wollten, liegt vielmehr nahe, dass ein gängiger Vorname gewählt werden sollte. Auch die Angabe eines Elternteils, er habe sich in der Aufregung verschrieben, kann unter diesen Umständen plausibel sein. Für einen Schreibfehler kann zudem sprechen, dass in derselben Geburtsanzeige eine Cedille im Familiennamen unterblieben ist. Zusätzliche Anhaltspunkte für die gewollte Schreibweise, etwa die Namensführung eines Familienangehörigen, sind nicht zwingend erforderlich (vgl. OLG Düsseldorf, 20.01.2021 - Az: I-3 Wx 165/19).

Steht der Zeitablauf einer Berichtigung entgegen?

Dass die Eltern Geburtsurkunde und Reisepass über einen Zeitraum von mehreren Jahren nicht beanstandet haben, rechtfertigt nicht ohne Weiteres den Schluss, dass die Beurkundung nicht auf einer versehentlich falschen Namensangabe beruht (vgl. OLG Köln, 19.03.2010 - Az: I-16 Wx 5/10). Das Personenstandsgesetz enthält keine Ausschlussfrist für Anträge auf Berichtigung. Vielmehr gilt nach § 5 Absatz 5 Nr. 2 PStG für die Fortführung des Geburtenregisters, wozu nach § 5 Absatz 1 PStG auch die Berichtigung gehört, eine Frist von 110 Jahren. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Eltern bei Übergabe der Urkunden die verhältnismäßig unauffällige Cedille bemerkt haben, müssen vorliegen, um dem Antrag den Schluss auf einen Schreibfehler entgegenzuhalten. Die allgemeine Übung eines Standesamts, Eltern bei Aushändigung der Urkunden um eine nochmalige Prüfung der Schreibweise zu bitten, lässt keine belastbaren Schlüsse für den Einzelfall zu, insbesondere nicht darauf, dass die Bedeutung der Aufforderung verstanden worden ist.


OLG Karlsruhe, 02.08.2022 - Az: 19 W 87/21 (Wx)

ECLI:DE:OLGKARL:2022:0802.19W87.21WX.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)

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