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Voraussetzungen des Erlasses eines quotenlosen gemeinschaftlichen Erbscheins

Familienrecht | Lesezeit: ca. 5 Minuten

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Nach § 352a Abs. 1 S. 1 FamFG ist auf Antrag ein gemeinschaftlicher Erbschein zu erteilen, wenn mehrere Erben vorhanden sind. Dieser Antrag kann nach § 352a Abs. 1 S. 2 FamFG von jedem der Erben gestellt werden. Gem. § 352 a Abs. 2 S. 1 FamFG sind in dem Antrag die Erben und ihre Erbteile anzugeben. Nach Abs. 2 S. 2 ist die Angabe der Erbteile nicht erforderlich, wenn alle Antragsteller in dem Antrag auf die Aufnahme der Erbteile in den Erbschein verzichten.

In Rechtsprechung und Literatur ist dabei umstritten, ob in Fällen wie dem hier vorliegenden der Antrag eines einzelnen Miterben für die Ausstellung eines quotenlosen Erbscheins ausreicht (so OLG Düsseldorf, 17.12.2019 - Az: I-25 Wx 55/19) oder ob alle in Betracht kommenden Miterben den Antrag stellen oder jedenfalls dem Verzicht auf die Quoten zustimmen müssen (OLG München, 10.07.2019 - Az: 31 Wx 242/19).

Der Senat schließt sich der letztgenannten Auffassung an.

Entgegen der Annahme der Beschwerde spricht nicht der Wortlaut der Norm für die dort vertretene Annahme, der Antrag eines einzelnen Miterben ermögliche den Erlass eines quotenlosen gemeinschaftlichen Erbscheins, denn der Gesetzgeber hat - in Kenntnis der Regelung in Abs. 1 S. 1 des § 352a FamFG - den Plural („die Antragsteller“) verwendet.

Dementsprechend heißt es auch in der Gesetzesbegründung, dass die Angabe der Erbteile der Miterben nicht mehr erforderlich ist, wenn alle Antragsteller im Antrag auf die Angabe der Erbteile verzichten (BT Drucksache 18/4201 S. 60). Wenn der Gesetzgeber die Vorstellung gehabt haben sollte, dass auch der Antrag eines einzelnen Antragstellers zum Erlass eines quotenlosen Erbscheins führen können soll, hätte nichts dagegengesprochen, in § 352 a Abs. 2 S. 2 FamFG den Singular zu verwenden.

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