Die Eltern sind nicht einig über die Frage, ob die gemeinsamen Kinder gegen das Corona-Virus SARS-CoV-2 geimpft werden sollen oder nicht.
Die Mutter hat vorgetragen, die Kinder selbst wollten beide geimpft werden. Sie wolle mit ihrer Zustimmung zu einer Impfung den Schutz der Kinder gewährleisten und dass sie bei einer Erkrankung keinen schweren Verlauf erlitten und gegebenenfalls Folgeschäden abgewendet würden. Die Kinder litten sehr unter den Einschränkungen, denen sie ausgesetzt seien. Die Tochter werde in der Schule oft angesprochen, weil sie nicht geimpft sei.
Der Vater hat vorgetragen, er halte die Pandemie für so gut wie beendet. Eine Impfung sei nicht erforderlich, weil die Nebenwirkungen der Impfungen viel größer seien. Die Impfstoffe enthielten Wirkstoffe, die eigentlich am Menschen gar nicht ausprobiert werden dürften.
Das Amtsgericht hat den Kindern einen Verfahrensbeistand bestellt und sie sowie die übrigen Beteiligten und den Verfahrensbeistand und die zuständige Mitarbeiterin des Jugendamtes in einem Termin persönlich angehört. Mit der angefochtenen Entscheidung hat es der Mutter die Entscheidungsbefugnis über die Frage der Impfung gegen das Corona-Virus für beide Kinder übertragen und den entsprechenden Antrag des Vaters abgewiesen.
Mit seiner hiergegen gerichteten Beschwerde verfolgt der Vater seinen erstinstanzlichen Antrag weiter und macht geltend, dass Kinder absolut keine schweren Krankheitsverläufe hätten und das Risiko einer Erkrankung nach dem „sogenannten Impfstoff“ weitaus höher sei. Allein die Nebenwirkungen des Impfstoffs lösten schlimmere Erkrankungen aus als eine Covid-Erkrankung. Nach Blutentnahme von Impfstoffprobanden sei festgestellt worden, dass sich die im Blut befindlichen weißen Blutkörperchen „unter eckige Strukturen“ schöben und dann verstürben, was auf ein „Massensterben“ der Probanden hindeute. Der verwendete Impfstoff sei kein Impfstoff, sondern ein „Menschenversuch“ und nicht jahrelang erprobt. Der Nürnberger Kodex solle genau vor solchen Menschenversuchen schützen. Er wolle seine Kinder davor schützen. Es gebe keinerlei Impfpflicht, schon gar nicht für Kinder. Nachbarländer stuften Covid mittlerweile als „saisonale Grippe“ ein und beendeten allerlei Maßnahmen in diesem Zusammenhang.
Die Mutter macht u.a. geltend, ihre Kinder in jeglichen Situationen schützen zu wollen, selbstverständlich auch bei einer Pandemie. Die Tochter sei am Darm und am Herzen vorerkrankt, es sei unklar, wie sich eine Covid-Infektion bei ihr auswirken würde. Der Sohn sei bei seiner Geburt schwer krank gewesen, seit dem Kleinkindalter sei er oft krank, auch bei ihm sei nicht klar, wie eine Covid-Infektion ausgehen würde. Die Kinder fühlten sich gerade in einer Zeit, in der alles erlaubt sei, aufgrund der fehlenden Impfung unsicher. Sie frügen täglich, wann sie denn nun geimpft werden könnten.
Zwar gebe eine Impfung keine Garantie, allerdings sei sie selbst geimpft und alle in ihrem Umfeld. Viele hätten das Corona-Virus gehabt und wahrscheinlich durch die Impfung einen nicht so schweren Verlauf, sondern eher einen so milden, dass sie kaum Symptome gehabt hätten. Genau das wünsche sie sich auch für den Fall einer Corona-Infektion ihrer Kinder – einen milden Verlauf.
Obgleich alle Maßnahmen so gut wie aufgehoben seien, sei das Virus noch da und eine ständige Gefahr. Sie erwarte im Herbst eine neue Welle und dann seien die Kinder noch immer ohne Schutz.
Hierzu führte das Gericht aus:
Das Amtsgericht hat die Entscheidungsbefugnis über die Frage, ob die Zustimmung zur Impfung der Kinder, gegen das Corona-Virus SARS CoV-2 erteilt werden kann, gemäß
§ 1628 S. 1 BGB auf die Mutter übertragen.
Diese Vorschrift ermächtigt die Gerichte unter Wahrung des Elternrechts aus Art. 6 Abs. 2 GG dazu, bei Uneinigkeit der Eltern in einer einzelnen Angelegenheit oder einer bestimmten Art von Angelegenheiten der elterlichen Sorge, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, einem Elternteil die Entscheidungskompetenz zur Herbeiführung einer notwendigen Entscheidung zu übertragen. Eine eigene Sachentscheidung anstelle der Eltern hat das Gericht dabei nicht zu treffen.
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