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Asymmetrisches Wechselmodell

Familienrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Von einem Wechselmodell, dessen Anordnung neben Rahmenbedingungen - wie zum Beispiel einer räumlichen Nähe der elterlichen Haushalte und der Erreichbarkeit von Schule und Betreuungseinrichtungen - eine mit dem erhöhten Abstimmungsbedarf einhergehende Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit der Eltern und einen Grundkonsens in wesentlichen Erziehungsfragen vorausgesetzt ist bereits ab einem Betreuungsanteil beider Eltern von über 30 Prozent auszugehen (sogenanntes asymmetrisches Wechselmodell).

Liegen die Voraussetzungen der Anordnung eines symmetrischen oder asymmetrischen Wechselmodells vor, richtet sich die konkrete Aufteilung der Betreuungszeiten nach den praktischen Begebenheiten unter Berücksichtigung der Bedürfnisse des Kindes und der bisherigen Betreuungssituation.

Es besteht auch bei Vorliegen der Voraussetzungen der Anordnung eines Wechselmodells kein dahingehender Automatismus, dass stets ein symmetrisches Wechselmodell anzuordnen ist, wenn es praktisch umsetzbar ist.


OLG Frankfurt, 09.07.2021 - Az: 4 UF 52/21

ECLI:DE:OLGHE:2021:0709.4UF52.21.00


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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Erik, Oranienburg