Eine Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs wegen grober Unbilligkeit ist zwar noch nicht aufgrund einer - eine Kurzschlusshandlung darstellenden - einmaligen Körperverletzungshandlung gerechtfertigt, wohl aber dann, wenn zu dieser mit einer unrichtigen Strafanzeige eine vorsätzlich falsche Verdächtigung hinzutritt.
Dies führt zu einer Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs auf 50 %.
Dies führt zu einer Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs auf 50 %.
OLG Schleswig, 18.12.2006 - Az: 15 UF 104/05
ECLI:DE:OLGSH:2006:1218.15UF104.05.0A
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