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Erfolgsaussicht der Abänderung von einseitig vor dem Jugendamt eingegangenen Unterhaltsverpflichtungen

Familienrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Die Frage, unter welchen Voraussetzungen einseitig vor dem Jugendamt eingegangene Unterhaltsverpflichtungen zugunsten des Unterhaltsschuldners einer Abänderung zugänglich sind, ist in Einzelheiten streitig.

Zwar könnte ein Unterhaltsschuldner, der eine Verpflichtung zu Unterhaltsleistungen in einer vor dem Jugendamt errichteten Urkunde anerkennt, nach den Grundsätzen zu Schuldanerkenntnissen grundsätzlich daran gebunden und eine Herabsetzung der titulierten Verpflichtung nur dann und insoweit verlangen können, als sich die bei Errichtung der Urkunde zugrundegelegten tatsächlichen Verhältnisse (wesentlich) verändert haben.

Gemäß § 313 Abs. 2 BGB steht es allerdings einer Veränderung der Umstände gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrages geworden sind, sich als falsch herausstellen.

Dieser Gedanke ist auch auf einseitig und ohne Darstellung der materiellen Grundlagen errichtete Jugendamtsurkunden anzuwenden.

Insoweit kann zumindest im Prozesskostenhilfeverfahren der unbestrittene Vortrag der Antragstellerin nicht außer Acht bleiben, sie sei von Seiten des Jugendamtes über die ihr schon damals fehlende Verpflichtung, Unterhalt zu zahlen, nicht aufgeklärt worden und habe zudem die Hoffnung gehabt, ihr Einkommen bei einer erwarteten Besserung ihres Gesundheitszustandes jedenfalls durch Nebenbeschäftigung erhöhen zu können.


OLG Schleswig, 09.05.2006 - Az: 15 WF 36/06

ECLI:DE:OLGSH:2006:0509.15WF36.06.0A

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