Rechtsfragen? Wir beraten Sie per   E-Mail  -   Video  -   Telefon  -   WhatsApp Bereits 402.053 Anfragen

Anerkennung einer durch eine norwegische Verwaltungsbehörde ausgesprochenen Ehescheidung

Familienrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Die Scheidung durch den norwegischen Fylkesmann verstößt nicht deshalb gegen den ordre public, weil sie nicht entsprechend § 1564 S.1 BGB durch ein gerichtliches Urteil erfolgt ist, sondern durch den konstitutiven Hoheitsakt einer Behörde.

Hierzu führte das Gericht aus:

Bei der durch den Fylkesmann ausgesprochenen Scheidung handelt es sich um eine ausländische Entscheidung in Ehesachen i.S.d. Art. 7 § 1 FamRÄndG.

Nach h.M. werden von dieser Vorschrift alle Scheidungen und Eheaufhebungen erfasst und damit dem Feststellungsmonopol der Landesjustizverwaltung unterworfen, an denen eine Behörde nur irgendwie mitgewirkt hat.

Es genügt auch eine bloße Registrierung der ansonsten durch Rechtsgeschäft aufgelösten Ehe, und es muss sich nicht um den konstitutiven Akt oder gerade um ein Gericht gehandelt haben. Derartige Entscheidungen sind nach Art. 7 § 1 FamRÄndG im Verfahren der Landesjustizverwaltung anzuerkennen, es sei denn, die Anerkennung ist nach den allgemeinen Bestimmungen oder nach einer vorrangigen zwischenstaatlichen Regelung ausgeschlossen.


OLG Schleswig, 05.05.2008 - Az: 12 VA 5/07

ECLI:DE:OLGSH:2008:0505.12VA5.07.0A

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline - bekannt aus Radio PSR

Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.249 Bewertungen)

Wurde heute wieder einmal sehr gut in einer Mietrechtsfrage beraten (Frage ob mein Mietvertrag mich wirklich zum Renovieren verpflichtet und ob ...
Verifizierter Mandant
Sehr geehrter Herr Voß, ihre Ausführungen haben mir sehr weiter geholfen. Ich bin damit sehr zufrieden und gehe jetzt am Wochenende ...
Andreas Thiel, Waldbronn