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Darlegungs- und Beweislast für fehlende Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten

Familienrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Die den Unterhaltsverpflichteten treffende Darlegungs- und Beweislast für seine fehlende Leistungsfähigkeit, bezieht sich zunächst auf seine Behauptung, er verfüge nicht über ausreichende tatsächliche Einkünfte. Kommt er dieser Darlegungs- und Beweislast nicht nach, erfolgt eine Verpflichtung zur Zahlung des Mindestunterhalts.

Erst, wenn der Unterhaltsverpflichtete der Darlegungs- und Beweislast für seine nicht ausreichenden tatsächlichen Einkünfte nachgekommen ist, stellt sich die Frage, ob und in welchem Umfang ihm fiktive Einkünfte zugerechnet werden können.

Der Unterhaltsverpflichtete trägt die Darlegungs- und Beweislast für seine fehlende Leistungsfähigkeit. Diese bezieht sich zunächst auf seine Behauptung, er erziele keine ausreichenden tatsächlichen Einkünfte. Erst, wenn der Unterhaltsverpflichtete der Darlegungs- und Beweislast seine tatsächlichen nicht ausreichenden Einkünfte nachgekommen ist, stellt sich die Frage, ob und in welchem Umfang die Zurechnung von fiktiven Einkünften erfolgen kann.

Hinweis: Die gegen die Entscheidung erhobene Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung angenommen worden (BVerfG, 30.04.2022 - Az: 1 BvR 342/22).


OLG Schleswig, 08.12.2021 - Az: 10 UF 175/21

ECLI:DE:OLGSH:2021:1208.10UF175.21.00

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