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Darlegungs- und Beweislast für fehlende Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten

Familienrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Die den Unterhaltsverpflichteten treffende Darlegungs- und Beweislast für seine fehlende Leistungsfähigkeit, bezieht sich zunächst auf seine Behauptung, er verfüge nicht über ausreichende tatsächliche Einkünfte. Kommt er dieser Darlegungs- und Beweislast nicht nach, erfolgt eine Verpflichtung zur Zahlung des Mindestunterhalts.

Erst, wenn der Unterhaltsverpflichtete der Darlegungs- und Beweislast für seine nicht ausreichenden tatsächlichen Einkünfte nachgekommen ist, stellt sich die Frage, ob und in welchem Umfang ihm fiktive Einkünfte zugerechnet werden können.

Der Unterhaltsverpflichtete trägt die Darlegungs- und Beweislast für seine fehlende Leistungsfähigkeit. Diese bezieht sich zunächst auf seine Behauptung, er erziele keine ausreichenden tatsächlichen Einkünfte. Erst, wenn der Unterhaltsverpflichtete der Darlegungs- und Beweislast seine tatsächlichen nicht ausreichenden Einkünfte nachgekommen ist, stellt sich die Frage, ob und in welchem Umfang die Zurechnung von fiktiven Einkünften erfolgen kann.

Hinweis: Die gegen die Entscheidung erhobene Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung angenommen worden (BVerfG, 30.04.2022 - Az: 1 BvR 342/22).


OLG Schleswig, 08.12.2021 - Az: 10 UF 175/21

ECLI:DE:OLGSH:2021:1208.10UF175.21.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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