Das Gericht hat sich zu den Bestimmungen des Rechts des Bundesstaates Kentucky/USA zum Sorgerecht bei unverheirateten Eltern und deren Auslegung im Lichte der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs der USA geäußert:
Hat eine unverheiratete Mutter ein Kind geboren, ist gem. § 213.046 (10) (a) Kentucky Revised Statutes (KRS) der Name des Vaters in die Geburtsurkunde aufzunehmen, wenn der Vater nach der Geburt durch Abgabe eines sog. „Acknowledgement of Paternity“ seine
Vaterschaft anerkannt hat. Dieses „Acknowledgement of Paternity“ entfaltet die gleiche Rechtswirkung wie ein Urteil, das die Elternschaft feststellt.
Der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs der USA zur gemeinschaftlichen
elterlichen Sorge unverheirateter Eltern und den Rechten des biologischen Vaters, wonach die gemeinsame elterliche Sorge das zwingende Grundmodell ist, von dem erst durch eine spätere Sorgerechtsvereinbarung oder durch richterlichen Gestaltungsakt abgewichen werden kann, ist bei der Auslegung des Gesetzestextes des § 405.020 (1) KRS: „The father and mother shall have the joint custody, […] of their children who are under the age of 18“ Geltung zu verschaffen.
Der Ablehnungsgrund nach Art. 13 HKÜ für eine Rückgabe, die wegen der schwerwiegenden Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens für das Kind zu unterbleiben hätte, bezieht sich nur auf absolut zwingende Ausnahmen, wobei an das Ausmaß der Gefährdung strenge Anforderungen zu stellen sind.
Die Anhörung eines dreijährigen Mädchens kann ohne die Anwesenheit einer erkrankten und entschuldigten Verfahrensbeiständin erfolgen, wenn diese der Anhörung des Kindes nicht widerspricht und das Kind ohne weiteres bereit ist, dem Gericht in altersangemessener Weise Fragen zu beantworten.