Schadensersatzansprüche aus einer Körperverletzung zwischen Ehegatten nach Versöhnung
Familienrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten
§ 207 BGB soll den Familienfrieden vor Störungen durch klageweise Geltendmachung von Ansprüchen schützen. Dazu stünde im Widerspruch, wenn der Geschädigte nach einem erfolgten Versöhnungsversuch zur Vermeidung des Eintritts von Verwirkung zur zeitnahen Geltendmachung von Schmerzensgeldansprüchen nach einer häuslichen Auseinandersetzung angehalten wäre.
Bei der Beurteilung des Umstandsmomentes einer Verwirkung kann das bloße Unterlassen der Geltendmachung des Anspruches und damit der reine Zeitablauf seit der Versöhnung für sich genommen kein schutzwürdiges Vertrauen darauf auslösen, dass der geschädigte Ehegatte seinen Schadensersatzanspruch gegen den anderen Ehegatten nicht mehr geltend machen werde.
Selbst eine angemessene Schadensminderung durch einvernehmliche Bemühungen der Ehegatten zur Überwindung des eingetretenen Schadens berührt nicht den Bestand des Ersatzanspruches an sich, sondern allenfalls dessen Geltendmachung.
Die dazu erforderlichen Ausgleichs- oder Wiedergutmachungsbemühungen des schädigenden Ehegatten müssen die üblichen wechselseitigen Beiträge zum Familienunterhalt übersteigen und in Zusammenhang mit der erfolgten Verletzungshandlung stehen.
OLG Nürnberg, 25.01.2022 - Az: 11 UF 801/21
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