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Beschluss zur elterlichen Sorge im einstweiligen Anordnungsverfahren

Familienrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Umfasst eine gerichtliche Entscheidung im einstweiligen Anordnungsverfahren sowohl gem. § 57 S. 2 FamFG beschwerdefähige als auch unanfechtbare Teile, so kann nicht die gesamte Entscheidung angefochten werden, sondern nur der beschwerdefähige Teil für sich.

Ein Jugendamt, welches durch das Amtsgericht in einem Beschluss zur elterlichen Sorge im einstweiligen Anordnungsverfahren aufgrund mündlicher Erörterung als Ergänzungspfleger ausgewählt und bestellt wurde, kann diesen Teil der Entscheidung nicht anfechten, weil es sich hierbei nicht um eine Entscheidung über die elterliche Sorge für ein Kind § 57 S. 2 Nr. 1 FamFG handelt.


OLG Nürnberg, 11.01.2022 - Az: 7 UF 1200/21


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)

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