Herabwürdigende Äußerungen über den Inhaber eines Vollstreckungstitels in einem Facebook-Account stellen keine Verstöße gegen ein Kontaktaufnahmeverbot im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 GewSchG dar, die mit Ordnungsmitteln sanktioniert werden können.
Denn hierfür reicht es nicht aus, bestimmte Inhalte in das eigene Profil in den sozialen Medien einzustellen. Vielmehr ist eine aktive Kontaktaufnahme erforderlich, um den Tatbestand der Verbindungsaufnahme zu erfüllen.
Die Äußerung, es dem Inhaber eines Vollstreckungstitels „gewaltig heimzuzahlen“, stellt keine Drohung im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 GewSchG dar und kann ebenfalls nicht mit Ordnungsmitteln belegt werden.
Unter einer Drohung i. S. d. § 1 GewschG ist das Inaussichtstellen einer künftigen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit zu verstehen. Andere als die aufgeführten Rechtsgüter sind nicht geschützt. Auch bloße Verwünschungen und Beschimpfungen stellen keine von dem Gewaltschutzgesetz erfasste Drohung dar. Die Drohung kann ausdrücklich oder konkludent erfolgen, sofern die Verletzung mit der gedroht wird, hinreichend zum Ausdruck kommt und sie muss einen ernsten Hintergrund haben. Ob es sich um eine ernsthafte Drohung handelt, bestimmt sich aus der Sicht eines objektiven Durchschnittsmenschen in der Situation des Bedrohten.
Weder die Formulierung, „Zahltag“ noch „ich werde Euch jede Lüge so gewaltig heimzahlen“ stellen eine konkludente Drohung mit einer Körperverletzung oder mit einer Tötung dar.