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Scheidungsverbund: Dispositionsrecht der Ehegatten?

Familienrecht | Lesezeit: ca. 8 Minuten

Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 137 Abs. 2 Satz 1 FamFG tritt der aus Scheidungs- und Folgesache bestehende Verbund kraft Gesetzes ein, ohne dass die Ehegatten hierüber disponieren können.

Der Antrag, eine Folgesache entgegen §§ 137 Abs. 1, 142 Abs. 1 Satz 1 FamFG in einem isolierten Verfahren zu führen, ist daher für die Entstehung des Verbunds unbeachtlich (Fortführung von BGH, 09.01.1991 - Az: XII ZR 14/90).

Hierzu führte das Gericht aus:

Dies entspricht nicht nur der Senatsrechtsprechung zur Rechtslage vor Inkrafttreten des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Es ist auch die - soweit ersichtlich - einhellige Meinung in Rechtsprechung und Literatur.

Soweit sich vereinzelt die Aussage findet, der Antragsteller könne wählen, ob er das Verfahren als Folgesache oder als selbständige Familiensache einleiten wolle, dürfte das - anders als das Oberlandesgericht und die Rechtsbeschwerde meinen - nicht einer anderen Auffassung geschuldet sein.

Vielmehr trägt es dem Umstand Rechnung, dass außerhalb des für bestimmte Versorgungsausgleichssachen gemäß § 137 Abs. 2 Satz 2 FamFG bestehenden Zwangsverbunds der jeweilige Antragsteller in den in § 137 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4 FamFG aufgezählten vermögensrechtlichen Sachen entscheiden kann, ob er sie während der Anhängigkeit des Scheidungsverfahrens oder erst nach dessen rechtskräftigem Abschluss gerichtlich geltend macht.

Der zwingende Charakter der gesetzlichen Regelungen zum Verbund von Scheidungs- und Folgesachen und der sich daraus ergebende Ausschluss der Möglichkeit, eine der von § 137 Abs. 2 Satz 1 FamFG erfassten vermögensrechtlichen Sachen während des laufenden Scheidungsverfahrens außerhalb des Verbunds beim Gericht der Scheidung zu betreiben, ergibt sich aus dem Gesetzeswortlaut sowie der Gesetzessystematik und steht im Einklang mit Sinn und Zweck des Gesetzes.

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