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Fehlende Mitwirkung bei der Begutachtung der Erziehungsfähigkeit

Familienrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Die Verfahrenskostenhilfe eines Elternteils kann nicht aufgehoben werden, weil der Elternteil sich im Rahmen eines Sorgerechtsverfahrens weigert, seine Erziehungsfähigkeit begutachten zu lassen.

Es darf niemand gezwungen werden, sich zur Frage der Erziehungsfähigkeit begutachten zu lassen, da dies das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen betrifft. Würde die Weigerung als missbilligendes Verhalten gewertet, welches Nachteile nach sich zöge, so läge in dieser Würdigung ein ungerechtfertigter Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen vor.

Wenn sich der Richter leichtfertig über diese grundrechtlich geschützte Position hinwegsetzt, ist dies geeignet, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu begründen.

Wenn der Richter die Verfahrenskostenhilfe in so einem Fall aufhebt, kann er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.


OLG Oldenburg, 19.11.2020 - Az: 11 WF 259/20


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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R.Münch, Langenfeld