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elterliche Sorge gemäß
§ 1626a BGB wird nicht auf den Kindesvater übertragen, wenn der Übertragung gewichtige Nachteile für das Kind entgegenstehen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Nach
§ 1680 Abs. 2 i. V. mit Abs. 3 BGB hat das Familiengericht dann, wenn einem Elternteil, dem sie – wie hier (mangels Sorgeerklärung, Eheschließung oder gerichtlicher Herstellung gemeinsamer elterliche Sorge nach § 1626a Abs. 1 BGB) der Kindesmutter – gemäß § 1626a Abs. 3 BGB allein zustand, die elterliche Sorge entzogen wird, diese dem bisher nichtsorgeberechtigten anderen Elternteil zu übertragen, wenn dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.
Vorzunehmen ist danach eine sogenannte negative Kindeswohlprüfung. Die Sorgeübertragung auf den anderen Elternteil stellt nach der gesetzlichen Konzeption den Regelfall dar. Grundsätzlich ist also anzunehmen, dass die Übertragung dem Kindeswohl entspricht, sofern ihr nicht konkrete Umstände – bloße Zweifel genügen hingegen nicht – entgegenstehen.
Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass bei notwendiger Trennung von bisher Sorgeberechtigtem und Kind eine Sorgerechtsübertragung auf den anderen Elternteil und entsprechende Umplatzierung im Lichte des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit als das mildere Mittel gegenüber einer Drittplatzierung anzusehen wäre.
In die Prüfung einzubeziehen sind namentlich die zu
§ 1671 BGB entwickelten Kriterien, also Förderprinzip, Kontinuität, Bindungen, Kindeswille.
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