Der Verzicht auf ein dingliches Wohnungsrecht stellt grundsätzlich auch dann eine Zuwendung aus dem Vermögen des Wohnungsberechtigten dar, wenn dieser im Zeitpunkt des Verzichts an der Ausübung des Rechts dauerhaft gehindert ist.
Hierzu führte das Gericht aus:
Ein Schenkungsvertrag setzt gemäß § 516 BGB objektiv eine durch die Erfüllung des Vertrags bewirkte Entreicherung des Schenkers und eine sich daraus ergebende Bereicherung des Beschenkten, mithin eine auf dem Schenkervermögen beruhende Mehrung des Vermögens des Beschenkten, sowie subjektiv die Übereinstimmung der Beteiligten voraus, dass diese Zuwendung unentgeltlich erfolgen, die Vermögensmehrung des Beschenkten mithin nicht (vollständig) durch eine Gegenleistung an den Schenker ausgeglichen werden soll.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts setzt eine Entreicherung in diesem Sinne nicht zwingend voraus, dass der zugewendete Gegenstand für den Schenker einen wirtschaftlichen Wert hatte. Nach § 516 Abs. 1 BGB genügt es vielmehr, dass die Zuwendung aus dem Vermögen des Schenkers erfolgt.
An dieser Voraussetzung fehlt es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs etwa dann, wenn Arbeits- oder Dienstleistungen oder Gebrauchsüberlassungen zugewendet werden. Sie ist ferner dann nicht erfüllt, wenn der Zuwendende gegenüber einem Dritten verpflichtet war, die Zuwendung vorzunehmen. Andererseits kann eine Zuwendung im Sinne von § 516 Abs. 1 BGB auch dann vorliegen, wenn der zugewendete Gegenstand nicht unmittelbar aus dem Vermögen des Schenkers stammt, dieser aber die zum Erwerb des Gegenstands durch den Beschenkten erforderlichen Mittel aufbringt.
Nach diesen Grundsätzen führt der Verzicht auf ein Wohnungsrecht grundsätzlich zu einer Entreicherung des Verzichtenden.
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