1. Der Verbund der Folgesachen bleibt im Beschwerdeverfahren auch dann bestehen, wenn nur Teile der erstinstanzlichen Entscheidung angefochten werden und die Scheidung selbst rechtskräftig wird; er besteht dann hinsichtlich der mit der Beschwerde angefochtenen Folgesachen fort (im Anschluss an BGH, 26.06.2013 - Az: XII ZR 133/11).
2. Ein die Aufhebung und Zurückverweisung gem. § 69 Abs. 1, S. 3 FamFG berechtigender wesentlicher Verfahrensmangel kann sich aus der Verletzung der auf den §§ 113 Abs. 1 FamFG, 139 Abs. 3, 4 ZPO beruhenden Hinweispflicht ergeben, wenn das Familiengericht dem Beteiligten mit dem von ihm erteilten Hinweis nicht zugleich die Möglichkeit gegeben hat, seinen Sachvortrag bzw. seinen Antrag in angemessener Zeit sachdienlich zu ergänzen (im Anschluss an BGH, 08.02.1999 - Az: II ZR 261/97).
2. Ein die Aufhebung und Zurückverweisung gem. § 69 Abs. 1, S. 3 FamFG berechtigender wesentlicher Verfahrensmangel kann sich aus der Verletzung der auf den §§ 113 Abs. 1 FamFG, 139 Abs. 3, 4 ZPO beruhenden Hinweispflicht ergeben, wenn das Familiengericht dem Beteiligten mit dem von ihm erteilten Hinweis nicht zugleich die Möglichkeit gegeben hat, seinen Sachvortrag bzw. seinen Antrag in angemessener Zeit sachdienlich zu ergänzen (im Anschluss an BGH, 08.02.1999 - Az: II ZR 261/97).
OLG Hamm, 14.07.2020 - Az: 2 UF 241/19
ECLI:DE:OLGHAM:2020:0714.2UF241.19.00
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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