Ein zur Verhängung eines Ordnungsmittels führender Verstoß gegen das zum Zweck des Gewaltschutzes ausgesprochene Verbot, mit der geschützten Person in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen, kann auch vorliegen, wenn der sog. „Stinkefinger“ gezeigt wird.
Hierzu führte das Gericht aus:
Es wird vom Antragsgegner nicht bestritten und steht fest, dass er dem Antragsteller X. bei einem zufälligen Zusammentreffen am 17. April 2018 den sog. „Stinkefinger“ (Faust mit nach oben gestreckten Mittelfinger) gezeigt hat. Damit hat er gegen das ihm gegenüber durch einstweilige Anordnung des Amtsgerichts vom 14. März 2018 gemäß § 1 GewSchG ausgesprochene Verbot verstoßen, mit dem Antragsteller in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen. Es handelte sich, wie der Antragsteller zu Recht geltend macht, um eine Kontaktaufnahme durch körperliche Gestik.Zum Weiterlesen bitte anmelden oder 7 Tage kostenlos testen.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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