Die Arrestanordnung zur Sicherstellung von Kindesunterhaltsansprüchen bei Gefahr des Vermögensverlustes - vorliegend der Befürchtung, dass die Versicherungssumme einer Lebensversicherung anderweitig als zur Deckung des Kindesunterhalts verwendet werden wird - möglich.
Im zu entscheidenden Fall reichte das monatliche Einkommen des Unterhaltspflichtigen nicht zur Deckung des Kindesunterhalts seiner drei Kinder aus. Der Unterhaltspflichtige verfügte über eine Lebensversicherung mit einem Rückkaufwert von fast 40.000 €, die er auflösen wollte.
Für den Arrestanspruch genügt ein materiell-rechtlicher Anspruch. Da der Unterhaltspflichtige nach § 1603 BGB zum Einsatz seines Vermögens verpflichtet ist, um den Unterhalt sicherzustellen und damit zu rechnen war, dass stattdessen die Auszahlung zur Schuldentilgung verwendet werden würde, so dass eine Vollstreckung ins Leere laufen würde, lag ein Arrestgrund vor.
Im zu entscheidenden Fall reichte das monatliche Einkommen des Unterhaltspflichtigen nicht zur Deckung des Kindesunterhalts seiner drei Kinder aus. Der Unterhaltspflichtige verfügte über eine Lebensversicherung mit einem Rückkaufwert von fast 40.000 €, die er auflösen wollte.
Für den Arrestanspruch genügt ein materiell-rechtlicher Anspruch. Da der Unterhaltspflichtige nach § 1603 BGB zum Einsatz seines Vermögens verpflichtet ist, um den Unterhalt sicherzustellen und damit zu rechnen war, dass stattdessen die Auszahlung zur Schuldentilgung verwendet werden würde, so dass eine Vollstreckung ins Leere laufen würde, lag ein Arrestgrund vor.
AG Nürnberg, 29.11.2017 - Az: 103 F 1446/17
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