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Vorleben streng islamischer Werte steht der Übertragung des Alleinsorgerechts nicht entgegen

Familienrecht | Lesezeit: ca. 15 Minuten

Das Vorleben streng islamischer Werte seitens der Kindesmutter (z.B. Tragen einer Vollverschleierung; stark eingeschränkter Kontakt zu Personen des anderen Geschlechts) stellt sich als nachteilig im Hinblick auf deren Erziehungseignung dar. Gleichwohl kann die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge auf die Kindesmutter gerechtfertigt sein, wenn sonstige Gesichtspunkte, wie z.B. die Kontinuität der Lebensverhältnisse, die Bindungen des Kindes sowie dessen tragfähiger ausdrücklicher Wille für die Kindesmutter sprechen.

Hierzu führte das Gericht aus:

Gemäß § 1671 Abs.1 S.2 Nr.2 BGB ist dem Antrag der Kindesmutter auf Übertragung des alleinigen Sorgerechts stattzugeben, weil vorliegend zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf die Kindesmutter dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

Die Aufhebung des gemeinsamen Sorgerechts ist erforderlich, weil es keine gemeinsame Kommunikationsbasis der Kindeseltern mehr gibt. Das hat die Kindesmutter glaubhaft dem Verfahrensbeistand im Beschwerdeverfahren so übermittelt. Sie hat gegenüber dem Verfahrensbeistand angegeben, dass sie nicht mehr wisse, wann sie das letzte Mal vernünftig mit dem Kindesvater geredet habe. Eigentlich habe sie schon in der Beziehung nicht mit ihm vernünftig reden können. Auf die Frage, ob sie sich vorstellen könne, zumindest hinsichtlich der bei wenigen sorgerechtlichen Fragestellungen notwendigen Entscheidungen gemeinsame Gespräche mit dem Kindesvater, gegebenenfalls unter Vermittlung Dritter, zu führen, erklärte sie, das sei für sie nicht denkbar. Zur Begründung gab sie an, der Kindesvater und sie hätten grundsätzlich andere Ansichten. Sie habe auch kein Vertrauen zu ihm, er sei ein Lügner und letztlich auch verantwortungslos. Sie habe sieben Jahre versucht, auf ihn zuzugehen, und zwar wegen des Kindes. Letztlich habe das aber nicht geklappt. Wesentlich sei für sie aber auch, dass sie ihn nicht erreichen könne. Schon in der Vergangenheit habe sie ihn nicht zuverlässig erreichen können. Maßgeblich für eine fehlende Kommunikationsbasis sind insbesondere die in erster Linie religiös bedingten völlig unterschiedlichen und nicht miteinander zu vereinbarenden Wert– und Erziehungsvorstellungen der Kindeseltern, wie sie sich auch aus der Beschwerdebegründung des Kindesvaters ergeben. Diese lassen eine Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit nicht mehr als möglich erscheinen. Auch der Kindesvater legt nicht dar, wie er sich zukünftig eine solche vorstellt.

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