Hat der Totenfürsorgeberechtigte eine Umbettung des Verstorbenen veranlasst, die dieser so nicht gewünscht hat, so steht einem nahen Angehörigen des Verstorbenen nur dann ein Anspruch auf Schmerzensgeld zu, wenn die Umbettung aus sachwidrigen Gründen erfolgte. Denn nur dann wurde das Persönlichkeitsrecht des nahen Angehörigen schwerwiegend verletzt. Erfolgte die Umbettung aber aus nachvollziehbaren Gründen so besteht kein Anspruch auf Schmerzensgeld.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Klägerin ist Tochter der Frau Z. und des am 24.03.2014 verstorbenen Herrn Z. Dessen Ehefrau und Alleinerbin war die Beklagte, die auch die Beisetzung der Asche des Verstorbenen in ihrem sog. Familiengrab veranlasste.
Im November 2015 erfuhr die Klägerin, dass die Urne ihres Vaters dem Grab entnommen worden war. Die Beklagte verweigerte zunächst jede Auskunft über den Verbleib der Urne. Erst später teilte sie mit, dass es auf ihre Veranlassung hin zu einer Flussbestattung in den Niederlanden gekommen war. Mit der Klage hat die Klägerin Auskunft über den Verbleib der Urne sowie Zahlung eines „Schmerzensgeldes“ und Freistellung von Rechtsanwaltskosten verlangt.
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