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Befreiung des Barunterhaltspflichtigen von Zahlungen zur privaten PKV bei Verweis auf beitragsfreie Mitversicherung
Familienrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten
Der barunterhaltspflichtige Elternteil hat den Krankenkassenbeitrag in jeweils anfallender Höhe zu tragen. Der Anspruch auf eine angemessene Krankenversicherung zählt zum angemessenen Lebensbedarf eines Kindes. Besteht keine beitragsfreie Mitversicherung in einer gesetzlichen Krankenkasse nach § 10 SGB V, sind die Beiträge zu einer privaten Krankenversicherungsbeiträge allein vom barunterhaltspflichtigen Elternteil zu tragen (BGH, 07.02.2018 - Az: XII ZB 338/17).
Der Unterhaltsbedarf eines Kindes umfasst Krankenversicherungsschutz. Der barunterhaltspflichtige Elternteil muss die Kosten einer privaten Krankenversicherung tragen, wenn ein Kind nicht mit einem Elternteil mitversichert ist. Ist es privat versichert und ergibt sich erst danach die Möglichkeit der beitragsfreien Mitversicherung mit einem Elternteil, kann der Barunterhaltsverpflichtete das Kind nach § 1612 Abs. 1 S. 2 BGB in der Regel auf die gesetzliche Krankenversicherung verweisen (OLG Köln, 20.02.2015 - Az: 4 UF 168/14; OLG Düsseldorf, 17.02.1993 - Az: 4 UF 208/92). Das gilt immer, wenn der im Einzelfall vereinbarte Tarif in der privaten Versicherung keine besseren Leistungen vorsieht, als sie die gesetzliche Krankenversicherung bietet.
Die Verweisung ist aber nicht ohne weiteres möglich, wenn die nach § 1610 Abs. 1 BGB maßgebliche Lebensstellung des Kindes zu einem Unterhaltsbedarf führt, der eine private Krankenversicherung mit einem Tarif umfasst, der Leistungen über dem Niveau der gesetzlichen Krankenversicherung vorsieht. Nach bisheriger Rechtsprechung war insoweit darauf abzustellen, ob das Kind schon immer privat versichert war und ob der barunterhaltspflichtige Elternteil selbst privat versichert ist.
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