Der eingeschränkte Regelbetrieb in Kindertageseinrichtungen nach der Coronabetreuungsverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen ist derzeit voraussichtlich rechtmäßig.
Die Coronabetreuungsverordnung erlaubt Kindertageseinrichtungen, in denen ab dem 16.03.2020 nur eine Notbetreuung von Kindern zulässig war, unter Berücksichtigung bestimmter Hygiene- und Infektionsschutzstandards die Aufnahme eines eingeschränkten Regelbetriebs, um wieder allen Kindern Bildung, Betreuung und Erziehung in einem Angebot der Kindertagesbetreuung zuteilwerden zu lassen. Der vertraglich geschuldete Betreuungsumfang ist für jedes Kind um zehn Wochenstunden reduziert. Eine Notbetreuung findet nicht mehr statt. Dagegen wandten sich die Antragsteller, ein Ehepaar, die im Wesentlichen geltend gemacht haben, aufgrund des zeitlich eingeschränkten Regelbetriebs bei gleichzeitiger Abschaffung der Notbetreuung könnten sie ihren beruflichen Tätigkeiten nicht mehr in vollem Umfang nachgehen.
Das OVG Nordrhein-Westfalen hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.
Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts ist es voraussichtlich nicht zu beanstanden, wenn der Verordnungsgeber annehme, dass der Regelbetrieb in Kindertagesstätten mit einem erhöhten Infektionsrisiko einhergehe, und er hierauf mit der Einführung von zusätzlichen Hygiene- und Infektionsschutzstandards reagiere.
Es sei auch nicht erkennbar fehlerhaft, dass er weiter davon ausgehe, dass die effektive Umsetzung dieser Standards in der Mehrzahl der Betreuungseinrichtungen erst durch eine erhebliche Reduzierung der Betreuungszeiten ermöglicht werde.
Diese Annahme basiere im Wesentlichen auf der Prämisse, dass durch den eingeschränkten Betreuungsumfang gestaffelte Bring- und Abholzeiten festgelegt werden könnten und durch diese zeitliche Entzerrung sowie die eröffnete Gelegenheit zur flexibleren Verteilung der Betreuungszeiten auch Einfluss auf die Zahl der gleichzeitig vor Ort zu betreuenden Kinder genommen werden könne.
Auch sei nachvollziehbar, dass die erhöhten Hygienemaßnahmen typischerweise einen intensiveren Betreuungsaufwand erforderten und zusätzliche personelle Ressourcen beanspruchten. Schließlich erscheine es auch nicht unangemessen, wenn die Coronabetreuungsverordnung neben dem eingeschränkten Regelbetrieb keine zusätzliche Notbetreuung vorschreibe, weil dadurch die mit der Reduzierung des Betreuungsumfangs geschaffenen und bei generalisierender Betrachtung erforderlichen Zeit- und Personalkapazitäten zu Lasten der effektiven Umsetzung von Hygiene- und Infektionsschutzstandards verringert würden.
Dabei habe der Verordnungsgeber auch den berechtigten Interessen der Eltern Rechnung tragen dürfen, die keinen Anspruch auf Notbetreuung gehabt hätten. Die Wiederaufnahme der Betreuung für alle Kinder dürfte insoweit unter Wahrung des infektionsschutzrechtlich Notwendigen zu einem sachgerechten Interessenausgleich führen.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
Die Coronabetreuungsverordnung erlaubt Kindertageseinrichtungen, in denen ab dem 16.03.2020 nur eine Notbetreuung von Kindern zulässig war, unter Berücksichtigung bestimmter Hygiene- und Infektionsschutzstandards die Aufnahme eines eingeschränkten Regelbetriebs, um wieder allen Kindern Bildung, Betreuung und Erziehung in einem Angebot der Kindertagesbetreuung zuteilwerden zu lassen. Der vertraglich geschuldete Betreuungsumfang ist für jedes Kind um zehn Wochenstunden reduziert. Eine Notbetreuung findet nicht mehr statt. Dagegen wandten sich die Antragsteller, ein Ehepaar, die im Wesentlichen geltend gemacht haben, aufgrund des zeitlich eingeschränkten Regelbetriebs bei gleichzeitiger Abschaffung der Notbetreuung könnten sie ihren beruflichen Tätigkeiten nicht mehr in vollem Umfang nachgehen.
Das OVG Nordrhein-Westfalen hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.
Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts ist es voraussichtlich nicht zu beanstanden, wenn der Verordnungsgeber annehme, dass der Regelbetrieb in Kindertagesstätten mit einem erhöhten Infektionsrisiko einhergehe, und er hierauf mit der Einführung von zusätzlichen Hygiene- und Infektionsschutzstandards reagiere.
Es sei auch nicht erkennbar fehlerhaft, dass er weiter davon ausgehe, dass die effektive Umsetzung dieser Standards in der Mehrzahl der Betreuungseinrichtungen erst durch eine erhebliche Reduzierung der Betreuungszeiten ermöglicht werde.
Diese Annahme basiere im Wesentlichen auf der Prämisse, dass durch den eingeschränkten Betreuungsumfang gestaffelte Bring- und Abholzeiten festgelegt werden könnten und durch diese zeitliche Entzerrung sowie die eröffnete Gelegenheit zur flexibleren Verteilung der Betreuungszeiten auch Einfluss auf die Zahl der gleichzeitig vor Ort zu betreuenden Kinder genommen werden könne.
Auch sei nachvollziehbar, dass die erhöhten Hygienemaßnahmen typischerweise einen intensiveren Betreuungsaufwand erforderten und zusätzliche personelle Ressourcen beanspruchten. Schließlich erscheine es auch nicht unangemessen, wenn die Coronabetreuungsverordnung neben dem eingeschränkten Regelbetrieb keine zusätzliche Notbetreuung vorschreibe, weil dadurch die mit der Reduzierung des Betreuungsumfangs geschaffenen und bei generalisierender Betrachtung erforderlichen Zeit- und Personalkapazitäten zu Lasten der effektiven Umsetzung von Hygiene- und Infektionsschutzstandards verringert würden.
Dabei habe der Verordnungsgeber auch den berechtigten Interessen der Eltern Rechnung tragen dürfen, die keinen Anspruch auf Notbetreuung gehabt hätten. Die Wiederaufnahme der Betreuung für alle Kinder dürfte insoweit unter Wahrung des infektionsschutzrechtlich Notwendigen zu einem sachgerechten Interessenausgleich führen.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
OVG Nordrhein-Westfalen, 10.07.2020 - Az: 13 B 855/20.NE
Quelle: PM des OVG Nordrhein-Westfalen
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Meldung geprüft und bearbeitet von: RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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