Ein im Wege der Verfahrenskostenhilfe beigeordneter Rechtsanwalt kann für seine Tätigkeit im Verfahren auf Überprüfung, ob sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Mandanten geändert haben (§ 120a ZPO), keine gesonderte Vergütung geltend machen, auch wenn die Entscheidung über die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe mehr als zwei Jahre zurückliegt (§ 15 Abs. 2 RVG).
Der Auftrag zur Vertretung im Verfahren der Verfahrenskostenhilfe ist erst erledigt i. S. d. § 15 Abs. 5 S.2 RVG, wenn seit der Beendigung des (Haupt-)Verfahrens vier Jahre vergangen sind (§ 120a Abs. 1 S.4 ZPO).
Zum Verfahren betreffend die Verfahrenskostenhilfe zählt auch das Verfahren auf Überprüfung, Abänderung oder Aufhebung der Verfahrenskostenhilfe, zumal nach § 16 Nr. 3 RVG auch mehrere Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe in demselben Rechtszug als dieselbe Angelegenheit i.S.d. § 15 Abs. 2 RVG gelten.
Der Auftrag zur Vertretung im Verfahren der Verfahrenskostenhilfe ist erst erledigt i. S. d. § 15 Abs. 5 S.2 RVG, wenn seit der Beendigung des (Haupt-)Verfahrens vier Jahre vergangen sind (§ 120a Abs. 1 S.4 ZPO).
Zum Verfahren betreffend die Verfahrenskostenhilfe zählt auch das Verfahren auf Überprüfung, Abänderung oder Aufhebung der Verfahrenskostenhilfe, zumal nach § 16 Nr. 3 RVG auch mehrere Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe in demselben Rechtszug als dieselbe Angelegenheit i.S.d. § 15 Abs. 2 RVG gelten.
OLG Nürnberg, 22.08.2018 - Az: 10 WF 973/18
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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