Rechtsfragen? Wir beraten Sie per   E-Mail  -   Video  -   Telefon  -   WhatsApp Bereits 400.523 Anfragen

Betreuungsleistungen und Kindergeld sind keine eigenen Einkünfte

Familienrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Betreuungsleistungen eines nicht barunterhaltspflichtigen Elternteils und Kindergeld bilden keine eigenen Einkünfte eines unterhaltsberechtigten Kindes.

Ein Schuldner, der minderjährige Kinder nicht betreut, muss also mit seinem Arbeitseinkommen den vollen Barbedarf der Kinder bestreiten.

Entsprechend sind die Pfändungsgrenzen zu ziehen.

Das Kindergeld stellt nach gefestigter Rechtsprechung kein Einkommen in Sinne des § 850c Abs. 4 ZPO dar. Es dient dem Ausgleich der aus dem Familienunterhalt folgenden Belastungen. Der Gesetzgeber hat dem Umstand, dass für Kinder des Schuldners als zweite und weitere Unterhaltsberechtigte regelmäßig Kindergeld gezahlt wird, bereits bei der Bemessung des pauschalierten pfändungsfreien Betrages in der Tabelle zu § 850c Abs. 1 ZPO Rechnung getragen.

Diese Würdigung wird durch die seit dem 1. Januar 2008 maßgebliche Neuregelung des § 1612b BGB, durch die das Kindergeld als unterhaltsrechtliches Einkommen des Kindes behandelt wird, nicht in Frage gestellt. Dies gilt schon deswegen, weil das Kindergeld weiterhin bei der Bemessung des pauschalierten pfändungsfreien Betrages berücksichtigt wird. Außerdem hat der Gesetzgeber mit der Regelung des § 1612b BGB lediglich von der Rechtsprechung bereits zuvor entwickelte Grundsätze, denen zufolge das Kindergeld zur Deckung des Barunterhalts des Kindes zu verwenden ist. Die Zielsetzung des Gesetzes, mit Hilfe des Kindergeldes das Existenzminimum des Kindes zu sichern, würde beeinträchtigt, wenn das Kindergeld auf seinen Unterhaltsbedarf angerechnet würde.


BGH, 19.12.2019 - Az: IX ZB 83/18

ECLI:DE:BGH:2019:191219BIXZB83.18.0

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline - bekannt aus Frankfurter Rundschau

Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.246 Bewertungen)

Sehr schnelle und kompetente Beratung! Auch Rückfragen wurden umgehend beantwortet. Aufgrund der Rückmeldungen wurde die Sache (Rücktritt vom ...
Verifizierter Mandant
Ich bin sehr zufrieden mit der äußerst kompetenten Beratung durch AnwaltOnline, in meinem Fall beriet mich Herr Dr. Voß in einer Mietsache.
Verifizierter Mandant