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Erfolgloser Kinderrückführungsantrag

Familienrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Ein wirksam zurückgenommener Rückführungsantrag nach Art. 12 Abs. 1 HKÜ hat bei späterer erneuter Stellung eines Rückführungsantrages auf den Lauf der Jahresfrist gemäß Art. 12 Abs. 2 HKÜ keine Auswirkung. Nach erfolgter Rücknahme gilt das Verfahren als von Anfang an (ex tunc) nicht anhängig gewesen.

Ist die Jahresfrist gemäß Art. 12 Abs. 1 HKÜ nicht eingehalten, führt dies nicht dazu, dass die Anordnung der Rückführung eines rechtswidrig verbrachten bzw. rechtswidrig zurückbehaltenen Kindes ausgeschlossen wäre. Gemäß Art. 12 Abs. 2 HKÜ ist vielmehr auch nach Ablauf der Jahresfrist die Rückführung anzuordnen, sofern nicht erwiesen ist, dass das Kind sich in seine neue Umgebung eingelebt hat.

Danach schied im vorliegenden Fall eine Rückführung der Kinder aus, weil sich diese an ihren seit Juni 2016 ununterbrochen bestehenden Aufenthaltsort vollständig integriert und eingelebt haben.

Beide Kinder leben nunmehr seit Juni/Juli 2016 zusammen mit der Mutter im neuen Wohnort. Das eine Kind besucht bereits seit Juli 2016 im neuen Wohnort Schulen, zunächst die Grundschule, mittlerweile das Gymnasium, in welchem sie ab dem nächsten Schuljahr die 6. Klasse besuchen wird. Das Kind spielt darüber hinaus in einem Verein in einer Mannschaft Handball und hat erklärt, dass ihr dies sehr gut gefalle. Schließlich erhält es zudem Gitarrenunterricht in der Musikschule. Das andere Kind besucht seit 2016 den zuständigen Kindergarten und wird ab September 2018 die für sie zuständige Grundschule besuchen. Beide Kinder haben auch Kontakt zu den Großeltern mütterlicherseits, der am neuen Wohnort der Kinder gepflegt wird.


OLG Nürnberg, 12.09.2018 - Az: 7 UF 931/18

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