Die Angaben eines Zeugen gegenüber dem Urkundsbeamten des Familiengerichts zur Erwirkung einer einstweiligen Schutzanordnung nach § 1 GewSchG unterfallen nicht dem Beweisverwertungsverbot aus § 252 StPO.
Die Ermittlungsbehörden haben eine ermittlungsrichterliche Vernehmung zum Zwecke der Beweissicherung zu beantragen, wenn sich die Beweisführung im Strafverfahren absehbar maßgeblich auf eine derzeit aussagebereite, aber zur Zeugnisverweigerung berechtigte Auskunftsperson stützen wird und die der Sachaufklärungspflicht unterstehende Tat nicht nur unerhebliche Bedeutung aufweist.
Im vorliegenden Fall ging es um einen versuchten Totschlag tateinheitlich begangen mit einer vorsätzlichen Körperverletzung und versuchten Nötigung eines Ehemannes gegenüber seiner Ehefrau.
Auch dann, wenn eine Ehefrau im Strafprozess gegen ihren Ehemann von ihrem Zeugnisverweigerungsecht gebrauch macht, können die von ihr zwecks Erwirkung von Schutzanordnungen nach dem Gewaltschutzgesetz vor einem Familiengericht gemachten Angaben verwendet werden.