Die Schweigepflicht des Rechtsanwalts wirkt grundsätzlich über den Tod des Mandanten hinaus. Das Verfügungsrecht geht nicht auf die Erben über, da die Pflicht zur Verschwiegenheit dem Schutz der Geheimsphäre des Einzelnen dient. Deshalb kann grundsätzlich nur derjenige von der Schweigepflicht entbinden, zu dessen Gunsten sie besteht.
Soweit die Auffassung vertreten wird, da Vermögensrechte vererblich seien, gelte dies auch für das Recht, von der Geheimhaltung vermögenswerter Interessen zu entbinden, ist allerdings zu differenzieren:
Der Erblasserwille hat grundsätzlich vermögensmäßige Auswirkungen. Allerdings können die Motive des Erblassers, die zu seiner letztwilligen Verfügung führen, höchstpersönlicher Natur sein. Eine klare Trennung von Umständen, die der persönlichen (Intims-) Sphäre zuzurechnen sind, von solchen, die ausschließlich Vermögensinteressen betreffen, wird vielfach kaum möglich sein. Im Übrigen verkörpert der Erblasserwille als solcher - anders zum Beispiel als ein Betriebsgeheimnis - keinen Vermögenswert.
Schon aus diesen Gründen kann die Disposition über das Geheimnis nicht auf die Erben übergehen.
Ein Weiteres kommt im vorliegenden Fall hinzu:
Die Parteien des Rechtsstreits streiten über die Auslegung eines
Testaments, welches sie beide begünstigt. Streitig ist insbesondere, ob eine Teilungsanordnung oder ein Vorausvermächtnis vorliegt.
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