Die Vermögenssorge beinhaltet nach § 1642 BGB nicht nur die Pflicht der Eltern, das ihrer Verwaltung unterliegende Geld der Kinder nach den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung anzulegen, sondern verbietet zugleich, das Geld der Kinder für persönliche Zwecke zu gebrauchen. Denn die elterliche Vermögenssorge ist fremdnützige Verwaltung mit dem Ziel der Bewahrung des Kindesvermögens zum Nutzen des Kindes.
Zwar sind Eltern und Kinder gemäß § 1618 a BGB einander Beistand und Rücksicht schuldig. Hieraus ergibt sich aber keine Pflicht zu Vermögensleistungen des Kindes.
Gemäß § 1649 Abs. 2 BGB können die Eltern lediglich die Einkünfte des Vermögens, die zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Vermögens und für den Unterhalt des Kindes nicht benötigt werden, für ihren eigenen Unterhalt verwenden, soweit dies der Billigkeit entspricht. Dagegen erstreckt sich die Verwendungsbefugnis des § 1649 Abs. 2 BGB nicht auf das Vermögen des Kindes selbst.
Zwar sind Eltern und Kinder gemäß § 1618 a BGB einander Beistand und Rücksicht schuldig. Hieraus ergibt sich aber keine Pflicht zu Vermögensleistungen des Kindes.
Gemäß § 1649 Abs. 2 BGB können die Eltern lediglich die Einkünfte des Vermögens, die zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Vermögens und für den Unterhalt des Kindes nicht benötigt werden, für ihren eigenen Unterhalt verwenden, soweit dies der Billigkeit entspricht. Dagegen erstreckt sich die Verwendungsbefugnis des § 1649 Abs. 2 BGB nicht auf das Vermögen des Kindes selbst.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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