Im vorliegenden Fall beantragten die Nachlassgläuber die Anordnung der Nachlassverwaltung, weil die Alleinerbin durch ihr Verhalten und auch durch ihre Vermögenslage die Befriedigung der Ansprüche der Nachlassgläubiger als Pflichtteilsberechtigte gefährde indem wesentliche Nachlassgegenstände veräußern wolle und sie sich im Ausland ohne Angabe der Adresse befinde.
Nach § 1981 Abs. 2 BGB ist auf Antrag eines Nachlassgläubigers die Nachlassverwaltung anzuordnen, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass die Befriedigung der Nachlassgläubiger aus dem Nachlass durch das Verhalten oder die Vermögenslage des Erben gefährdet wird (Satz 1); allerdings kann der Antrag nicht mehr gestellt werden, wenn seit der Annahme der Erbschaft zwei Jahre verstrichen sind (Satz 2).
Nach § 1981 Abs. 2 BGB ist auf Antrag eines Nachlassgläubigers die Nachlassverwaltung anzuordnen, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass die Befriedigung der Nachlassgläubiger aus dem Nachlass durch das Verhalten oder die Vermögenslage des Erben gefährdet wird (Satz 1); allerdings kann der Antrag nicht mehr gestellt werden, wenn seit der Annahme der Erbschaft zwei Jahre verstrichen sind (Satz 2).
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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