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Ausländischer Hochschultitel als Ehrenprofessor

Familienrecht | Lesezeit: ca. 5 Minuten

Mit Inkrafttreten der Neufassung des NHG am 1. Oktober 2002 unterliegt die Führung des von einer ausländischen Hochschule verliehenen Ehrenprofessortitels nicht mehr einem Genehmigungsvorbehalt.

Nach § 10 Abs. 5 S. 1 i. V. m. § 10 Abs. 3, 2 NHG ist die Führung des von der Universität Kazan in Tatarstan verliehenen Hochschultitels "Ehrenprofessor" in der Bundesrepublik Deutschland ausgeschlossen und untersagt.

Nach § 10 Abs. 2 S. 1 NHG n. F. kann ein ausländischer Ehrengrad, der von einer nach dem Recht des Herkunftslandes zur Verleihung berechtigten Stelle verliehen wurde, nach Maßgabe der für die Verleihung geltenden Rechtsvorschriften in der verliehenen Form unter Angabe der verleihenden Stelle geführt werden. Nach § 10 Abs. 2 S. 2 NHG n. F. sind solche Ehrengrade von der Führung ausgeschlossen, bei denen die ausländische Institution kein Recht zur Vergabe des entsprechenden Grades nach Absatz 1 besitzt. Gemäß § 10 Abs. 5 S. 1 NHG n. F. ist eine von den Absätzen 1 bis 4 abweichende Grad- und Titelführung untersagt.

Dass das vom Senat für richtig gehaltene Verständnis von § 10 Abs. 2 S. 2 NHG im Ergebnis dazu führt, dass die Führung der in der Russischen Föderation von Hochschulen verliehenen Ehrenprofessortitel in der Bundesrepublik Deutschland regelmäßig ausgeschlossen und nach § 10 Abs. 5 NHG untersagt ist, erfordert auch unter Berücksichtigung von Art. 2 Abs. 1 GG nicht eine Auslegung von § 10 Abs. 2 S. 2 AuslG mit der vom Kläger gewünschten Einschränkung.

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