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Wirksame Einreichung eines fristwahrenden elektronischen Dokuments

Familienrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute

Eine im Original unterzeichnete Beschwerdebegründungsschrift (vorliegend: Beschwerde in einer Trennungsunterhaltssache), die eingescannt und im Anhang einer elektronischen Nachricht als PDF-Datei übermittelt wird, ist erst dann in schriftlicher Form bei Gericht eingereicht, sobald bei dem Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, ein Ausdruck der den vollständigen Schriftsatz enthaltenden PDF-Datei vorliegt.

Die zur Übersendung einer Telekopie ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass eine einzuhaltende Frist bereits durch den vollständigen Empfang der gesendeten Signale vom Telefax des Gerichts gewahrt ist, kann nicht auf die Übermittlung einer E-Mail mit einem eingescannten Schriftsatz, die die Voraussetzungen für ein elektronisches Dokument nach § 130a ZPO nicht erfüllt, übertragen werden.


BGH, 08.05.2019 - Az: XII ZB 8/19

ECLI:DE:BGH:2019:080519BXIIZB8.19.0

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