Im vereinfachten Verfahren der Umschreibung eines Unterhaltstitels auf den Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 120 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 727 ZPO muss die Beachtung der Schuldnerschutzvorschrift des § 33 Abs. 2 Satz 3 SGB II nicht durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden; es genügt die Versicherung des Leistungsträgers, von den Voraussetzungen für eine bestehende oder drohende sozialrechtliche Hilfebedürftigkeit des Unterhaltsschuldners keine Kenntnis zu haben.
Nach § 120 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 727 ZPO kann eine vollstreckbare Ausfertigung für den Rechtsnachfolger des in der Entscheidung bezeichneten Gläubigers erteilt werden, sofern die Rechtsnachfolge bei dem Gericht offenkundig ist oder durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen wird. Ist dem Rechtsnachfolger des Gläubigers ein solcher urkundlicher Nachweis nicht möglich, kann er die Vollstreckungsklausel nicht im vereinfachten Verfahren nach § 727 ZPO, sondern nur in einem Erkenntnisverfahren nach § 120 FamFG i.V.m. § 731 ZPO erlangen. Was in einem vereinfachten Klauselerteilungsverfahren durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachzuweisen ist, bestimmt sich bei behaupteter Rechtsnachfolge auf der Gläubigerseite danach, was der angebliche Gläubiger gegen den Schuldner in einem streitigen Verfahren zur Rechtsnachfolge zu behaupten und zu beweisen hätte. Keines urkundlichen Nachweises bedürfen demgegenüber jene die Rechtsnachfolge hindernden oder vernichtenden Tatsachen, die im Streitfall der Schuldner zu beweisen hätte.
Ein gesetzlicher Forderungsübergang tritt bei Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts an den Unterhaltsberechtigten unter den allgemeinen Voraussetzungen des § 33 Abs. 1 SGB II ein. Nach § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB II geht der Anspruch gegen einen Anderen bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen auf die Träger der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts über, wenn bei rechtzeitiger Leistung des Anderen diese Leistungen nicht erbracht worden wären. Darüber hinaus gehen nach § 33 Abs. 1 Satz 2 SGB II Ansprüche gegen einen Anderen auch dann über, wenn und soweit wegen der Berücksichtigung von
Kindergeld Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht unmittelbar an ein Kind, dafür aber an andere Mitglieder seiner Haushaltsgemeinschaft erbracht wurden, die bei rechtzeitiger Leistung des Anderen nicht erbracht worden wären (sog. Kindergeldüberhang). Mit diesem "atypischen" Anspruchsübergang wird dem Umstand Rechnung getragen, dass das gezahlte Kindergeld bei rechtzeitiger Unterhaltszahlung nicht mehr vollständig für die Bedarfsdeckung des Kindes benötigt worden wäre, so dass es zumindest teilweise zur Deckung des Bedarfs anderer Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft hätte herangezogen werden können.
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