Verzögerungen im Gesetzgebungsverfahren führen nicht zu einer Steuerpause. Auch die in der Zeit vom 1. Juli 2016 bis zum 9. November 2016 eingetretenen Erbfälle unterliegen der Erbschaftsteuer.
Dem ist der 7. Senat des Finanzgerichts Köln in seinem Urteil entgegengetreten. Die Festsetzung der Erbschaftsteuer sei rechtmäßig. Der Gesetzgeber habe mit dem am 9. November 2016 im Bundesgesetzblatt verkündeten ErbStAnpG 2016 eine umfassende und wirksame Rechtsgrundlage für die Besteuerung von Erbfällen und Schenkungen ab dem 1. Juli 2016 geschaffen. Die Neuregelungen entfalteten zwar in formeller Hinsicht eine echte Rückwirkung; diese Rückwirkung sei jedoch insbesondere unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Gesetzgebungsverfahrens zum ErbStAnpG verfassungsrechtlich zulässig.
Die Klägerin hat die zugelassene Revision beim Bundesfinanzhof in München eingelegt, die unter dem Aktenzeichen II R 1/19 geführt wird.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Klägerin erbte im August 2016 ein Netto-Kapitalvermögen von rund 65.000 Euro. Daraufhin setzte das Finanzamt Erbschaftsteuer fest. Hiergegen wandte sich die Klägerin mit der Begründung, dass für die Zeit vom 1. Juli 2016 bis zum 9. November 2016 kein wirksames Erbschaftsteuergesetz bestanden habe und eine Festsetzung von Erbschaftsteuer daher nicht zulässig sei.Dem ist der 7. Senat des Finanzgerichts Köln in seinem Urteil entgegengetreten. Die Festsetzung der Erbschaftsteuer sei rechtmäßig. Der Gesetzgeber habe mit dem am 9. November 2016 im Bundesgesetzblatt verkündeten ErbStAnpG 2016 eine umfassende und wirksame Rechtsgrundlage für die Besteuerung von Erbfällen und Schenkungen ab dem 1. Juli 2016 geschaffen. Die Neuregelungen entfalteten zwar in formeller Hinsicht eine echte Rückwirkung; diese Rückwirkung sei jedoch insbesondere unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Gesetzgebungsverfahrens zum ErbStAnpG verfassungsrechtlich zulässig.
Die Klägerin hat die zugelassene Revision beim Bundesfinanzhof in München eingelegt, die unter dem Aktenzeichen II R 1/19 geführt wird.
FG Köln, 08.11.2018 - Az: 7 K 3022/17
ECLI:DE:FGK:2018:1108.7K3022.17.00
Quelle: PM des FG Köln
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Meldung geprüft und bearbeitet von: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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