Eine einjährige Berufstätigkeit im erlernten Ausbildungsberuf, die Voraussetzung für einen weiteren Ausbildungsabschnitt ist, stellt eine Zäsur dar, die den engen Zusammenhang einer mehraktigen Ausbildungsmaßnahme für Zwecke einer einheitlichen Erstausbildung entfallen lässt.
Die Ausbildung zum Landwirt und die zweijährige Ausbildung an der Fachschule für Agrarwissenschaft stellen vorliegend, trotz des bestehenden sachlichen Zusammenhangs, keine Ausbildungseinheit dar, weil sich die zweijährige Fachschule erst nach einer einjährigen Berufstätigkeit anschließen kann. Die zweijährige Ausbildung an der Fachschule für Agrarwissenschaft stellt eine die berufliche Erfahrung berücksichtigende Zweitausbildung dar. Die vor dem Beginn des zweiten Ausbildungsabschnitts erforderliche Berufstätigkeit führt zu einem Einschnitt (Zäsur), der nach der Rechtsprechung des BFH den notwendigen engen Zusammenhang entfallen lässt (vgl. BFH, 04.02.2016 - Az: III R 14/15). Denn einzelne Ausbildungsabschnitte können regelmäßig nicht mehr integrative Teile einer einheitlichen Ausbildung sein, wenn - wie vorliegend - eine Berufstätigkeit zwischen den einzelnen Ausbildungsabschnitten aufgenommen wird, die nicht nur der zeitlichen Überbrückung bis zum Beginn der nächsten Ausbildung dient.
Seine Erstausbildung hatte das Kind daher im zu entscheidenden Fall bereits mit Abschluss der Ausbildung zum Landwirt abgeschlossen.