Für die Frage, ob bereits der erste (objektiv) berufsqualifizierende Abschluss in einem - hier die Ausbildung zur Stadtinspektorin mit dem Studienabschluss Bachelor of Laws - zum Verbrauch der Erstausbildung führt oder ob bei einer mehraktigen Ausbildung auch ein nachfolgender Abschluss in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang Teil der Erstausbildung sein kann, ist nach nunmehr ständiger Rechtsprechung darauf abzustellen, ob sich der erste Abschluss als integrativer Bestandteil eines einheitlichen Ausbildungsgangs darstellt (vgl. grundlegend: BFH, 03.07.2014 - Az:
und BFH, 04.02.2016 - Az: III R 14/15; BFH, 29.08.2017 - Az: XI B 57/17; etc.).
Der weitere Inhalt ist nur für registrierte Nutzer zugänglich. Bitte melden Sie sich an oder registrieren Sie sich für einen Zugang.