Für die Frage, ob bereits der erste (objektiv) berufsqualifizierende Abschluss in einem – hier die Ausbildung zur Stadtinspektorin mit dem Studienabschluss Bachelor of Laws – zum Verbrauch der Erstausbildung führt oder ob bei einer mehraktigen Ausbildung auch ein nachfolgender Abschluss in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang Teil der Erstausbildung sein kann, ist nach nunmehr ständiger Rechtsprechung darauf abzustellen, ob sich der erste Abschluss als integrativer Bestandteil eines einheitlichen Ausbildungsgangs darstellt (vgl. grundlegend: BFH, 03.07.2014 - Az:
III R 52/13; im Anschluss: BFH, 15.04.2015 - Az:
V R 27/14; BFH, 16.06.2015 - Az: XI R 1/14; BFH, 03.09.2015 - Az:
VI R 9/15 und BFH, 04.02.2016 - Az: III R 14/15; BFH, 29.08.2017 - Az: XI B 57/17; etc.).
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