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Betreuungsunterhalt wegen erhöhtem Förderbedarf eines autistischen Kindes

Familienrecht | Lesezeit: ca. 5 Minuten

Auch bei fortgeschrittenem Alter eines autistischen Kindes besteht keine Verpflichtung der Kindesmutter zur Vollzeittätigkeit, wenn ein deutlich erhöhter Förderungsbedarf des Kindes besteht; die Kindesmutter kann in diesem Fall Betreuungsunterhalt beanspruchen.

Nach § 1570 BGB kann ein geschiedener Ehegatte vom anderen Ehegatten wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen. Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht, wobei die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen sind.

Die Entscheidung des Amtsgerichts, dass der Antragsgegnerin unter Berücksichtigung der Belange des autistischen Kindes und der bestehenden Betreuungsmöglichkeiten höchstens eine Erwerbstätigkeit im Rahmen einer Zwei-Drittel-Stelle zumutbar ist, ist nicht zu beanstanden.

Zwar besteht im Rahmen des derzeitigen Schulbesuchs des Kindes eine Betreuungsmöglichkeit im Umfang von knapp 36 Stunden in der Woche. Auch ist in Rechnung zu ziehen, dass das Kind nach dem Vortrag der Mutter zumindest bis zu zwei Stunden am Tag allein zu Hause bleiben und auch den Schulweg allein bewältigen kann, so dass die Betreuungszeiten auf den ersten Blick nicht gegen eine vollschichtige Beschäftigung sprechen. Hierauf kann aber mit Rücksicht auf die diversen Krankheiten und den Entwicklungsstand des Kindes nicht allein und entscheidend abgestellt werden.

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