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Vorversterben des insgesamt Ausgleichsberechtigten und der Versorgungsausgleich
Familienrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute
Im Abänderungsverfahren nach
§ 51 VersAusglG ist die Vorschrift über den Tod eines Ehegatten (
§ 31 VersAusglG) uneingeschränkt anzuwenden; die Anwendung des § 31 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG führt deshalb im Falle eines Vorversterbens des insgesamt Ausgleichsberechtigten dazu, dass der überlebende, insgesamt ausgleichspflichtige Ehegatte sein während der Ehezeit erworbenes Anrecht ab dem Zeitpunkt der Antragstellung ungeteilt zurück erhält.
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